Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
( 1 ) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.

( 2 ) Alle Vereinbarungen, die zwischen der ProColor Pulverbeschichtungs GmbH und dem Auftraggeber zwecks Ausführung einer vertraglich vereinbarten Leistung getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Diese Vereinbarungen betreffen Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabsprachen einschließlich der Vereinbarung zur Aufhebung. Die Mitarbeiter der ProColor Pulverbeschichtungs GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabsprachen zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt der schriftlichen Vereinbarung hinausgehen.

§ 2 Angebot
( 1 ) Unsere Angebote gelten einschließlich der darin genannten Preise, soweit nicht anders vereinbart, 30 Tage ab Ausstelldatum. Nur mit unserer schriftlichen Bestätigung werden Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen wirksam.

§ 3 Leistungsumfang
( 1 ) Der Leistungsumfang des Vertrages umfasst die Vorbehandlung ( chemisch, Entfetten, Tempern usw.), die Pulverbeschichtung und die thermische Vernetzung (Sintern).
Gegebenenfalls werden die Teile/ Baugruppen wässrig oder/und mechanisch gereinigt, abfoliert, gebohrt und verpackt. Die Reinigung, das Abfolieren, die Bohrungsarbeiten sowie das Verpacken werden gesondert berechnet.

§ 4 Auftraggeberverantwortung
( 1 ) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass die zu beschichteten Teile/Baugruppen beschichtungsfähig sind, d.h. es dürfen keine schwer oder gar nicht lösbaren Ziehfette, Emulsionen, Silikon, Weißrost, alte Beschichtungen, Verspachtelungen oder weitere beschichtungsstörende Stoffe auf den Oberflächen vorhanden sein, da dadurch Haftungsprobleme während des Bearbeitungsvorganges der Beschichtung auftreten können.
Die Teile/ Baugruppen müssen der thermischen Beanspruchung (beim thermischen Vernetzen des Pulverlacks bei max. Temperatur 230 °C) standhalten und vorbehandlungs- und pulverbeschichtungsgerecht konstruiert sein (Flüssigkeiten müssen immer ablaufen können). Wir übernehmen keine Garantie für thermisch bedingte Verformungen und konstruktiv bedingte Reklamationen der Teile/ Baugruppen.

( 2 ) Sind die zu bearbeitenden Teile/Baugruppen für die Verwendung im Außenbereich bestimmt, so hat der Auftraggeber uns dies spätestens bei Auftragserteilung unaufgefordert schriftlich mitzuteilen.

( 3 ) Die ProColor Pulverbeschichtungs GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

§ 5 Vertragsabschluss
( 1 ) Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unter Vorbehalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.

( 2 ) Auskünfte und Beratungen über Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte und Bearbeitungsverfahren sowie sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unter Beschränkung unserer Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

( 3 ) Vom Auftraggeber beigestellte Zeichnungen und Abbildungen sind nur verbindlich, wenn dieses ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde und diese Zeichnungen und Abbildung dem technischen Darstellungsstandards entsprechen.

§ 6 Unsicherheiteneinrede
( 1 ) Die ProColor Pulverbeschichtungs GmbH kann ihre Leistung nach § 321 BGB verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass ihre Werklohnansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet werden. Unser Leistungsverweigerungsrecht entfällt erst dann, wenn Zahlung erfolgt oder eine Sicherheit geleistet ist. Wir können dem Auftraggeber eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen unsere Leistung nach seiner Wahl Zahlung oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist können wir vom Vertrag zurücktreten. Dazu findet § 323 BGB entsprechende Anwendung.

§ 7 Preise – Zahlungsbedingungen
( 1 ) Unsere Preislisten, Preisnotierungen und Kostenanschläge sind unverbindlich.

( 2 ) Soweit nichts anderes vereinbart, verstehen sich die Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung. Die Anlieferung der Ware durch den Auftraggeber hat frei Haus zu erfolgen. Zusätzliche Kosten, die im Vertrag nicht vereinbart sind, z.B. durch falsche Anlieferung der Teile / Baugruppen entstehende Kosten, trägt der Auftraggeber. Bei Unterschreitung der unserem Angebot zugrunde liegenden Losgröße behalten wir uns die Berechnung eines entsprechenden Mehrpreises vor.

( 3 ) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

( 4 ) Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Veränderung der Preisfaktoren, Werkstoffe, Zulieferteile, Löhne, Soziallasten, Energiekosten, Umsatz- und Verkehrssteuern oder Zölle ein, so sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise für die Bearbeitung der Teile / Baugruppen sowie für erbrachte Leistungen, die mehr als 30 Tage nach Vertragsabschluss geliefert bzw. erbracht werden bzw. werden sollen, entsprechend zu erhöhen. Falls die Preisänderung mehr als 5 % beträgt, ist der Auftraggeber berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

( 5 ) Die Bezahlung unserer Rechnungen hat innerhalb 14 Tage ohne Abzug ab Rechnungsdatum in bar zu erfolgen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Betrages zu unserer vorbehaltlosen Verfügung an. Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden pro notwendige Mahnung € 5,00 Mahngebühren erhoben.

( 6 ) Etwaige Beanstandungen, gleich welcher Art, beeinflussen die Zahlungsverpflichtungen in keiner Weise und entbinden den Auftraggeber nicht von der pünktlichen Einhaltung des Bezahlungstermins.

( 7 ) Bei Zahlungsverzug sind wir ohne weiteres berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Diskontsatzes der Privatbanken zu berechnen.

§ 8 Lieferung – Lieferfrist
( 1 ) Für den Umfang und Frist der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung allein maßgebend.

( 2 ) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zur Verarbeitung vorgesehenen Teile /
Baugruppen.

( 3 ) Höhere Gewalt, Mangel an Beschichtungsstoffen, Streiks, Krieg, Mobilmachung, unvorhergesehene Betriebsschwierigkeiten, Energiemangel oder andere Hindernisse, die nicht von uns zu vertreten sind, befreien uns für die Dauer der Störungen und deren Auswirkungen von der termingerechten Lieferfrist.

( 4 ) Zur Wahrung unserer in Abs. 3 bezeichneten Rechte benachrichtigen wir den Auftraggeber unverzüglich von den genannten Umständen.

§ 9 Versand – Gefahrenübergang – Abholung
( 1 ) Die Bereitstellung zum Versand erfolgt ab Werk und stets auf Gefahr des Auftraggebers.

( 2 ) Sofern es der Auftraggeber wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.

( 3 ) Versandfertig gemeldete Ware ist vom Auftraggeber sofort abzurufen. Andernfalls sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen. Erfolgt der Abruf nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt unserer Mitteilung, dass die Ware zum Versand bereitsteht, so gilt diese als abgenommen.

( 4 ) Die als versandfertig gemeldete Ware ist innerhalb der nächsten zwei darauf folgenden Tage abzuholen, da nur begrenzter Lagerplatz zur Verfügung steht. Bei Ware, die länger als 14 Tage bei uns steht, behalten wir uns vor, Lagerkosten in Höhe von 10% des Auftragswertes je angefangenen Monat in Rechnung zu stellen.

§ 10 Gewährleistung
( 1 ) Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist schadhaft, ohne dies auf unsachgemäße Behandlung oder Einwirkung zurückzuführen ist, so wird nach unserer Wahl nachgebessert oder Ersatz geliefert.

( 2 ) Keine Gewährleistung besteht in folgenden Fällen: – bei Schäden und Farbtonveränderung, die durch Kontakt mit Dichtprofilen und Dichtmassen oder aggressiven Reinigungsmitteln ausgelöst wurden, wenn die sachgemäße Pflege der beschichteten Fläche unterbleibt. – bei dauernder Wärmeeinwirkung auf die beschichteten Flächen von über 60 °C – bei Verwendung der beschichteten Flächen in der Einflusszone von Salzwasser oder industriellen oder anderen aggressiven Immissionsherden, die lackschädigende Substanzen ausstoßen können. – bei Untergrundunebenheiten wie z.B: Kratzer, Schleifspuren, Korrosionsnarben und Schweißnähte im Grundmaterial.

( 3 ) Bevor der Auftraggeber die von der ProColor Pulvereschichtungs GmbH bearbeiteten Teile/Baugruppen weiterverarbeitet oder einbaut, ist er verpflichtet, die bearbeiteten Teile/Baugruppen auf erkennbare Mängel zu prüfen und uns Mängel unverzüglich und noch vor der Weiterverarbeitung oder den Einbau anzuzeigen. Unterlässt er diese Prüfung und /oder die Anzeige, so haften wir nicht wegen erkennbarer Mängel weder auf Gewährleistung noch auf Schadensersatz.

( 4 ) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von der ProColor Pulverbeschichtungs GmbH bearbeiteten Teile/ Baugruppen unverzüglich bei Entgegennahme zu prüfen und Mängel unverzüglich zur Anzeige zu bringen(auf dem Lieferschein). Die Prüfung muss jedoch spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach der Entgegennahme erfolgen. Unterbleibt diese Anzeige, so gelten die Teile / Baugruppen als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Prüfung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gelten die Teile / Baugruppen auch unter Berücksichtigung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte unserer Auftraggeber genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

( 5 ) Lässt die ProColor Pulverbeschichtungs GmbH eine gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel behoben zu haben oder schlägt die Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung fehl oder ist sie unmöglich, so hat der Auftraggeber unter Ausschluss aller anderen Ansprüche das Recht, die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Ist ein Schaden entstanden, weil dem Liefergegenstand zugesicherte Eigenschaften fehlen, hat der Auftraggeber jedoch zusätzlich das Recht, Schadensersatz zu verlangen.

( 6 ) Die ProColor Pulverbeschichtungs GmbH haftet nicht für Mängel, die dadurch entstehen, dass vom Auftraggeber Vereinbarungen nicht eingehalten werden (Termine, Musterbereitstellungen usw.) oder die Teile / Baugruppen zum Zeitpunkt der Anlieferung nicht den Anlieferungsbedingungen entsprachen. Des weiteren müssen die schöpfenden Teile/Baugruppen Ablauföffnungen besitzen. Alle angelieferten Teile / Baugruppen müssen sich am Förderer befestigen lassen. Die Pulverbeschichtung weist einen bestimmten Umgriffeffekt auf, d.h. die Rückseite von einseitig zu beschichtenden Teilen/Baugruppen wird an den Randzonen z. T. mitbeschichtet. Ist dies nicht vom Auftraggeber gewünscht, werden die entsprechenden Stellen kostenpflichtig mit einer temperaturbeständigen Abdeckung versehen. Bei Überbeschichtungen kann keine Garantie übernommen werden.

( 7 ) Wir haften nur für fehlerhaftes Aussehen der Oberfläche hinsichtlich Einheitlichkeit von Farbe und Struktur Nach folgendem Grundsatz: Bei Außenteilen ist der Betrachtungsabstand ab 5 m und bei Innenbauteilen ab 3 m (erfolgt in Anlehnung an die Empfehlungen des GSB).

( 8 ) Für Mängel, die Vorlieferanten zu vertreten haben, übernehmen wir keine Gewähr. In diesem Falle gelten unsere Gewährleistungsansprüche insoweit als an den Auftraggeber zur eigenen Geltendmachung abgetreten. Erlangt der Auftraggeber durch, gerichtliches Geltendmachen dieser Gewährleistungsansprüche keine Befriedigung, so stehen ihm die unter Abs. 1 und 5 bezeichneten Ansprüche zu.

§ 11 Haftung
( 1 ) Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Vertragsverletzung , aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung werden, abgesehen von den Fällen des § 10 Abs. 8 Satz 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der von der ProColor Pulverbeschichtungs GmbH zur Vertragserfüllung eingesetzten Personen. Soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von einfachen Erfüllungsgehilfen vorliegt, wird der Schadensersatzanspruch auf das 10fache des Bearbeitungswertes eines Werkstückes bzw. auf das 7fache des Warenwertes beschränkt.
Wenn die Haftung aufgrund Satz 1 ausgeschlossen ist, hat der Auftraggeber unter Ausschluss aller anderen Ansprüche ein Rücktrittsrecht.

§ 12 Sicherheiten
( 1 ) Zur Sicherung unserer Zahlungsansprüche räumt der Auftraggeber uns über das gesetzliche Unternehmerpfandrecht hinausgehend hiermit hinsichtlich sämtlicher Sachen, an denen er uns mittelbaren oder unmittelbaren Besitz verschafft, ein vertragliches Pfandrecht gemäß §§ 1208 ff BGB ein, und zwar zur Sicherung aller Ansprüche, die uns gegen den Auftraggeber aus unserer Geschäftsbeziehung zustehen. Diese Pfandeinräumung nehmen wir hiermit an.

( 2 ) Für den Fall, dass der Auftraggeber vor vollständiger Begleichung des Vergütungsanspruches der ProColor Pulverbeschichtungs GmbH bereits bearbeitete Teile / Baugruppen verkauft oder weiterverarbeitet, tritt er schon jetzt seine ihm in soweit entstehenden Ansprüche ( Kaufpreis/Werklohn ) ab. Die ProColor Pulverbeschichtungs GmbH erklärt hiermit schon jetzt die Annahme der Abtretung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der ProColor Pulverbeschichtungs GmbH das Entstehen derartiger Ansprüche unverzüglich anzuzeigen. Die ProColor Pulverbeschichtungs GmbH ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen in Höhe ihres Vergütungsanspruches berechtigt, wenn der Auftraggeber mit der Begleichung des Vergütungsanspruches in Verzug gerät. Die Abtretung steht unter der auflösenden Bedingung der vollständigen Erfüllung unserer Vergütungsansprüche ( § 158 Abs.2 BGB ).

§ 13 Eigentumsvorbehalt
( 1 ) Die bearbeitete Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Saldoforderungen, aus der Geschäftsverbindung zwischen der ProColor Pulverbeschichtungs GmbH und dem Auftraggeber das Eigentum der ProColor Pulverbeschichtungs GmbH.

( 2 ) Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet.

( 3 ) Werden Vorbehaltsteile /-baugruppen mit anderen nicht der ProColor Pulverbeschichtungs GmbH gehörenden Gegenständen verarbeitet, so überträgt der Auftraggeber der ProColor Pulverbeschichtungs GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

§ 14 Erfüllungsort – Gerichtsstand
( 1 ) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der ProColor Pulverbeschichtungs GmbH gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN – Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

( 2 ) Der Erfüllungsort ist Altlandsberg.

( 3 ) Der Gerichtsstand ist Berlin.

§ 15 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Altlandsberg, Dezember 2007